Produkt · 28. August 2026
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Gericht stoppt irreführende Kundenwerbung nach Konkurs eines Mitbewerbers
Ein Konkurrent darf Kunden eines in Konkurs gegangenen Mitbewerbers nicht mit falschen Angaben zur Zukunft dessen Dienstleistungen werben. Das entschied die französische Cour de cassation am 13. Mai 2026 in einem Urteil, das die Grenzen der kommerziellen Konkurrenzwerbung neu definiert.
Ein Unternehmen hatte einen Kunden eines insolventen Zulieferers abgeworben, indem es behauptete, die Anlagen des Konkursunternehmens würden ohne Übernahme schrittweise stillgelegt. Der Kunde unterzeichnete daraufhin einen neuen Vertrag über rund 79.100 Euro. Später stellte sich jedoch heraus, dass das insolvente Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb an einen Übernehmer veräußern durfte. Der Kunde focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Cour de cassation betonte, dass eine Werbekampagne nur dann rechtlich bedenklich wird, wenn sie auf unbewiesenen oder falschen Aussagen beruht, die als gesicherte Tatsachen dargestellt werden. Konkret prüfte das Gericht, ob der neue Anbieter dem Kunden vorsätzlich eine sichere Übernahme des Geschäftsbetriebs oder ein unvermeidliches Ende der Dienstleistungen suggeriert hatte. Solche Aussagen können als arglistige Täuschung gewertet werden, wenn sie den Kunden zum Vertragsabschluss verleitet haben.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt es keine Rolle, ob der Kunde selbst hätte nachprüfen können, ob die Angaben zutreffen. Laut Artikel 1139 des französischen Zivilgesetzbuchs ist ein Irrtum aufgrund arglistiger Täuschung stets entschuldbar – selbst bei erfahrenen Geschäftsführern. Die bloße Möglichkeit, Informationen selbst zu verifizieren, schließt einen Täuschungsvorwurf nicht aus.
Das Urteil unterstreicht zudem, dass eine Konkurseröffnung nicht automatisch das Ende aller Verträge oder Dienstleistungen bedeutet. In diesem Fall hatte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb einschließlich Kundenstamm und Quellcodes an einen neuen Inhaber übertragen. Die Cour de cassation erinnerte daran, dass der Konkursrichter die Übertragung von Vermögenswerten auch ohne detaillierte Auflistung einzelner Verträge anordnen kann, sofern diese identifizierbar sind. Für Unternehmen, die die Schwierigkeiten eines Mitbewerbers beobachten, bedeutet dies erhöhte Vorsicht.
Die Entscheidung zeigt, dass Werbekampagnen, die auf der Insolvenz eines Konkurrenten aufbauen, nur mit nachweisbaren Fakten und klaren Risikohinweisen erfolgen sollten. Unbelegte Gewissheiten über die Zukunft des Konkursunternehmens bergen ein hohes rechtliches Risiko und können als arglistige Täuschung geahndet werden.
Berichtet von Journal du Net.